AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und ZahlungsbedingungenAGB/PDF

 

1.Geltungsbereich  
Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen
zugrunde.  Abweichungen  von  diesen  Bedingungen,  insbesondere  mündliche  Nebenabreden,  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der  schriftlichen  Vereinbarung, soweit sie vor bzw. bei Vertragsschluss vereinbart wurden.  Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverb indlich, auch wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 2. Angebote und Vertragsschluss
Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter der Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Zeichnungen,  Abbildungen,  Maße,  Gewichte  und  sonstige  Leistungsdaten,  insbesondere  in  Prospekten  oder  dem  Auftraggeber  überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle Bauleistungen insbe-
sondere  Bodenbelags-  und  Tapezierarbeiten  –    die Verdingungsordnung  für  Bauleistungen  (VOB).  Diese  Leistungen  entsprechen  den  für  die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.  Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.

3. Liefer- und Leistungszeit
Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat.
Liefer-  und  Leistungsverzögerungen  aufgrund  höherer  Gewalt  und  aufgrund  von  unvorhersehbaren  Ereignissen,  die  dem  Auftragnehmer  die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer  der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.
Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene  Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

4. Gefahrübergang 
Bei  der  Lieferung  von Waren  erfolgt  der  Versand  ab Werkstatt  bzw.  Lager  auf  Rechnung  und  Gefahr  des  Auftraggebers,  d.h.  spätestens  mit Verlassen  der  Werkstatt  bzw.  des  Lagers  geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs  oder  der  zufälligen  Verschlechterung  der Wa re  auf  den Auftraggeber über. Dies  gilt im übrigen auch unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Anlieferung, Abnahme  
Beim  Anliefern  wird  vorausgesetzt,  dass  das  Fahrzeug  unmittelbar  an  das  Gebäude  heranfahren  und  entladen  kann.  Mehrkosten,  die  durch weitere  Transportwege  oder  wegen  erschwerter  Anfuhr  vom  Fahrzeug  zum  Gebäude  verursacht  werden,  sind  gesondert  zu  berechnen. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. Die Abnahme der Lieferungen  und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen-  oder Teilleistungen. Hat  der Auftraggeber  bei  Bauleistungen  die  Lieferung oder Leistung  bzw. Teile  davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen als erfolgt.

6. Gewährleistung
Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist objek-
tiv fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl  Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder ggf. Schadensersatz im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung verlangen. Der  Auftraggeber  hat  etwaige  Mängel  unverzüglich,  spätestens  jedoch  innerhalb  von  fünf  Werktagen  nach  Lieferung  bzw.  Durchführung  der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Fest-
stellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung  der  vertraglichen  Lieferungen  bzw.  Leistungen  durch  andere  als  den  Auftragnehmer  sowie  ein  Verstoß  gegen  die  vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus.
Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen (Bodenbelags-  und Tapezierarbeiten) nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB/B (sh. auch Ziff. 3). Die Verjährungsfrist für die  übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an  Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.

7. Haftung  
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, wie insbesondere Zeich-
nungen und Muster oder dergleichen oder durch ungenaue Angaben ergeben. Schadensersatzansprüche  aus  Unmöglichkeit  der  Leistung,  wegen  Nichterfüllung,  aus  positiver  Vertragsverletzung,  aus  Verschulden  bei  Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-  bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.  Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).

8. Eigentumsvorbehalt  
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält
sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen.  Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten; übersteigt  der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftrag-
nehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache  wertanteils
mäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.  Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf  Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der  Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Eigentums-  und  Urheberrechte  an  vom  Auftragnehmer  erstellten  Kostenvoranschlägen,  Zeichnungen,  Entwürfen  und  Berechnungen  bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

9. Preise und Zahlungsbedingungen
Die  Preise  sind  Endpreise,  die  die  gesetzliche  Mehrwertsteuer  einschließen.  Die  im  Angebot  ausgewiesenen  Endbeträge  sind  nach  bestem  Wissen ermittelt und sind, falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist, als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und im Fall von Bauleistungen bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit des Auftragnehmers.  Bei Vereinbarungen, die Liefer-  und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarung einzutreten.
Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften (Nr.  18365, 18366), die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) enthalten sind.
Für  Kostenvoranschläge,  Zeichnungen,  Entwürfe  und  Berechnungen,  die  vom  Auftraggeber  ausdrücklich  bestellt  wurden,  ist  das  vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind   – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist –  sofort nach ihrer Abnahme bzw. Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 %
des Auftragswertes zu leisten.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlungs statt, angenommen, wobei deren Annahme ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne  Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung erfolgt. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen besonderen Vereinbarung.
Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p.a. berechnet. Kann der Auftragnehmer aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheits leistungen zu verlangen.

 10. Meinungsverschiedenheiten / Schiedsgutachtenabrede
Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich   sein   können,   oder   soll   eine   bestimmte   Leistung   geänderten   wirtschaftlichen   Verhältnissen   angepasst   werden,   so   soll   ein  Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor.  Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt. Als Schiedsgutachter soll ein Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für  das  Raumausstatter-Handwerk  beauftragt  werden,  der  von  beiden  Parteien  einvernehmlich  zu  bestimmen  ist.  Kommt  ein  Einvernehmen
innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der Handwerkskammer für München und
Oberbayern verbindlich für beide Parteien bestimmt.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirk-
samkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie der Unwirksamkeit der Bestimmungen kundig gewesen wären.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als  Gerichtsstand
vereinbart.

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